Schuldnerberatung


 

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist zwingend notwendige Voraussetzung für die Eröffnung einers Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es muß innerhalb von 6 Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolglos versucht worden sein, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Für den Einigungsversuch ist die Mitwirkung eines Anwaltes bzw. einer Schuldnerberatungsstelle gesetzlich vorgeschrieben.

Mit der Durchführung eines Einigungsversuches versucht man, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Scheitert dies, so ist es möglich, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Man kann sich aber auch dagegen entscheiden. Das heißt, auch Schuldner, die eine Insolvenz vermeiden wollen, sollten zumindest einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen.

An die Gläubiger wird ein Zahlungs-Plan gesendet. Falls einer der Gläubiger den vorgeschlagenen Zahlungs-Plan ablehnt und die Möglichkeit einer Nachverhandlung nicht besteht, ist der Einigungsversuch gescheitert.
Das Scheitern des Einigungsversuches wird Ihnen durch die Beratungsstelle bzw. den Anwalt bescheinigt. Einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens können Sie erst mit dieser Bescheinigung bei Gericht stellen.

Im Rahmen dieses außergerichtlichen Einigungsversuch werden wir folgende Schritte mit Ihnen durchlaufen:

  • Zunächst ist es wichtig, sich über sämtliche Gläubiger einen Überblick zu verschaffen
  • Nachdem ein Gläubigerverzeichnis erstellt wurde, werden die Gläubiger darüber informiert, dass eine Schuldenbereingung geplant ist und hierzu ein Einigungsversuch durchgeführt werden soll.
  • Im Schuldenbereinigungsplan wird festgeschrieben, welches Angebot der Schuldner den Gläubigern macht, um seine Schulden zu begleichen.
  • Das Anlegen eines Vermögensverzeichnisses kann hilfreich sein, da ein Gläubiger siene Zustimmung hiervon abhängig machen kann.
  • Der Schuldner sollte den Gläubigern Unterlagen zukommen lassen, die dazu dienen, seine Vermögenssituation glaubhaft darzustellen und zu vermitteln.
  • Innerhalb des insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahrens sind Gläubiger besonders zu brücksichtigen, die eine wirksame Lohnabtretung vorweisen können.
  • Da die meisten Schuldenbereinigungspläne eine Zahlung über einen Zeitraum von ca. 72 Monaten vorsehen, wobei berücksichtigt werden muss, dass Einkömmensverhältnisse verändern können, können im Plan sog. Anpassungsklauseln aufgenommen werden.
  • Wenn ein Gläubiger eine gültige Lohnabtretung besitzt, so wird dieser im Plan vorrangig behandelt. Hierzu werden einzelne Zahlungspläne mit den Gläubigern vereinbart.

 

 

Verschaffen Sie sich einen Überblick

Zunächst ist es wichtig, sich einen Überblick über sämtliche Gläubiger zu verschaffen. Diese Arbeit kann Ihnen eine Schuldnerberatung nicht abnehmen.

Wenn Sie nun, wie es häufig vorkommt, ihre Post aus Angst vor Mahnungen und Vollstreckungsbescheiden ungeöffnet in einen Schrank oder eine Schublade gesteckt haben, wird es nun Zeit, sich den Schuldenproblemen zu stellen. Nehmen Sie sich einen Tag vor, an dem Sie ungestört sind und sortieren Sie die Briefe nach Gläubigern und nach Datum.

Haben Sie Ihre Gläubigerpost gar regelmäßig in den Papierkorb geworfen, ist oftmals guter Rat teuer. So ist es schwierig, sich darüber klar zu werden, wer eigentlich noch Geld verlangt und wieviel. Helfen kann hierbei dann eine Eigenauskunft der SCHUFA oder bei Infoscore. Dort sind gegebenenfalls noch offene Schulden gemeldet, an die Sie gar nicht mehr gedacht haben. Dies kann jedoch nur eine Hilfe sein, denn viele Gläubiger melden ihre Forderungen nicht der SCHUFA. Sie müssen sich dann selbst überlegen, wem Sie noch Geld schulden könnten. Vergessen Sie die "üblichen Verdächtigen" nicht: Strom- oder Gaslieferer, Telekom, Versandbestellungen, GEZ, Müllgebühren, etc.

Wenn Sie eine Gläubigerliste zusammengestellt haben, fragen Sie Personen in Ihrem Bekanntenkreis, ob nicht noch der eine oder andere Gläubiger vergessen wurde. Oftmals fällt z.B. ihrem Ehegatten noch ein weiterer Gläubiger ein.

Forderungen, die oftmals vergessen werden, sind: Überzogenes Girokonto und Privatschulden bei Freunden oder Bekannten.

Orientieren Sie sich an den Aktenzeichen. Oftmals reduzieren sich die Forderungen bei genauer Betrachtung: So wird die Forderung eines Gläubigers vielleicht erst durch ein Inkassobüro geltend gemacht und dann an eine Rechtsanwaltskanzlei weitergegeben. Dieses finden Sie durch (in der Regel) übereinstimmende Aktenzeichen heraus. Es kann aber auch sein, dass sich Ihre Forderungsliste ausdehnt, z.B. wenn mehrere Forderungen bestehen, die ein und das selbe Unternehmen an dieselbe Rechtsanwaltskanzlei weitergegeben hat, sehr häufig anzutreffen z.B. bei unterschiedlichen Telefonrechnungen aus verschiedenen Abrechnungszeiträumen.

Tragen Sie folgende Informationen für jede einzelne Forderung zusammen: Adresse des Gläubigers, Adresse des Gläubigervertreters (z.B. Anwaltskanzlei, Inkassobüro etc.), Aktenzeichen.

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Gläubigerverzeichnis erstellen

Als nächster Schritt werden die Gläubiger angeschrieben und davon in Kenntnis gesetzt, dass die Schuldenbereingung auf Grundlage der Insolvenzordnung geplant ist und hierzu zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden soll.

Achtung: Befindet sich unter den Gläubigern auch die kontoführende Bank (z.B. wegen der Überziehung des Girokontos oder wegen eines dort laufenden Kredites) so ist es wichtig, sich zuerst nach einer anderen Bank umzusehen!
Wenn, ohne dass zunächst ein Konto bei einer anderen Bank eröffnet wurde, und dafür Sorge getragen wurde, dass Lohn- und Gehaltszahlungen dorthin umgeleitet werden, die kontoführende Bank mit den Absichten konfrontiert wird, eine Insolvenz einzuleiten, so wird diese regelmäßig das Konto sperren, eingehende Lastschriften und Überweisungen nicht mehr ausführen und eingehende Gehaltszahlungen mit offenen Posten verrechnen und keine Auszahlungen mehr vornehmen!
Eröffnen Sie also in diesem Falle (auch wenn das Verhältnis zu ihrer Bank bisher gut war) auf jeden Fall ein Guthabenkonto ohne Dispositionskredit bei einer von der bisherigen Bank unabhängigen Bank!

Alle Gläubiger werden angeschrieben und gebeten, eine Forderungsaufstellung, getrennt nach den Positionen Hauptforderun, Zinsen und Kosten zu einem bestimmten Stichtag zu übersenden, sowie, sofern der Anspruch tituliert (d.h. ausgeurteilt) wurde, die Kopie eines entsprechenden Vollstreckungstitels vorzulegen. Soweit die Gläubiger Sicherheiten beanspruchen, wird gebeten, die Art und das Datum der Sicherheit zu benennen sowie einen entsprechenden Nachweis zu übersenden.
Bereits in diesem Schreiben sollte vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben werden und darauf hingewiesen werden, dass die Forderungsaufstellung um die gegebenenfalls verjährten Ansprüche bereinigt werden soll.

Jeder Gläubiger ist zur kostenfreien Übersendung einer solchen Forderungsaufstellung verpflichtet. Dies regelt § 305 Abs. 2 der Insolvenzordnung. Die Gläubiger sollten hierauf hingewiesen werden und darum gebeten werden, das Anliegen zügig, spätenstens innerhalb von vier Wochen zu erledigen.
Soweit ein Gläubiger seiner Pflicht in dieser Zeit nicht nachkommt, kann eine Nachfrist unter Androhung einer Auskunftsklage gesetzt werden. Soweit dann immer noch keine Reaktion vorliegt, ist eine Klage jedoch in der Regel nicht erforderlich. Der Forderungsbetrag kann dann geschätzt werden. Es bietet sich hier an, einen sehr geringen Schätzbetrag, z.B. EUR 1,-, zugrundezulegen.

In der Regel melden sich alle Gläubiger innerhalb einer gewissen Frist. Die angemeldeten Forderungen werden sodann tabellarisch, getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten, erfaßt.

Leider kommt es sehr häufig vor, dass Forderungen angemeldet werden, die dem Gläubiger nach der Rechtslage nicht zustehen, insbesondere im Rahmen der Kosten. So werden hier häufig Inkassogebühren aufgeschlagen, für welche eine rechtliche Grundlage zumindest fragwürdig ist. Eine genaue Darstellung, unter welchen Umständen Inkassokosten auf den Schuldner abgewälzt werden können, folgt hier noch. Es kann jedoch vorausgeschickt werden, dass der Schuldner in den allermeisten Fällen rechtlich nicht verpflichtet ist, die Inkassokosten des Gläubigers zu bezahlen.

Oftmals werden auch Zinsen nicht korrekt berechnet. Daher ist es an dieser Stelle erforderlich, die geltend gemachten Forderungen auf deren Berechtigung zu prüfen. Gegebenenfalls sind die Forderungen des entprechenden Gläubigers zu kürzen. Dieses dient der Verfahrensbeschleunigung. Unberichtigte, tatsächlich nicht bestehende Forderungen wird der Treuhänder im späteren Insolvenzverfaheren bestreiten, was zu einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens führt.

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Der Schuldenbereinigungsplan

Im Schuldenbereinigungsplan wird festgeschrieben, welches Angebot der Schuldner den Gläubigern macht, über welchen Zeitraum die vereinbarten Beträge bezaht werden und wie diese an die einzelnen Gläubiger verteilt werden.

Grundsätzlich darf im Rahmen eines Schuldnenbereinigungsplan jedes Angebot unterbreitet werden. Es gibt keine vorgeschriebenen Bedingungen. Wichtig ist aber, dass kein Gläubiger dem anderen gegenüber besser gestellt oder benachteiligt werden darf.
Es muß daher sichergestellt werden, dass jeder Gläubiger dieselbe Quote seiner Forderung erhält. Liegt die plangemäße Quote beispielsweise bei 30%, so muß ein Gläubiger mit einer Forderung von EUR 1.000,- genau EUR 300,-, ein Gläubiger mit der fünf mal so hohen Forderung von EUR 5.000,- also genau das fünffache, in desem Beispiel also EUR 1.500,- über die Planlaufzeit erhalten. Stimmt der Gläubiger zu, so muß dieser, wenn der Plan erfüllt wird, auf die Restforderung verzichten.
Weitere Zinsen und Kosten laufen im Planverfahren nicht auf. Die Forderung wird vielmehr auf den angemeldeten Betrag zum Stichtag festgeschrieben.

Bei einer Mehrzahl von Gläubigern ist meist eine sehr komplizierte Berechnung erforderlich, die eine Schuldnerberatungsstelle für Sie ausführen sollte.

Angebot einer Einmalzahlung

Möglicherweise sind Sie in der glücklichen Lage, Vermögen zu haben, welches Sie bislang vor Ihren Gläubigern schützen konnten, beispielsweise eine angesparte Lebensversicherung oder sonstiges Sparguthaben.
Oder Sie haben wertvolle Vermögensgüter, etwa eine Münz- oder Briefmarkensammlung, die Sie zur Tilgung Ihrer Schulden verwenden könnten. Auch wenn Ihnen Ihre Verwandschaft oder Freunde mit Privatkrediten aushelfen, Sie bei einer Bank die Möglichkeit haben, einen Kredit zu erlangen oder vielleicht auch etwas geerbt haben - sprich: immer dann, wenn es die Möglichkeit gibt, einen bestimmten Geldbetrag in einer Summe aufzutreiben, dann lohnt sich das Angebot einer Einmalzahlung.

In diesem Falle wird den Gläubigern die ihrem Anteil an der Gesamtverschuldung entsprechenden Quote an dem zur verfügung stehende Einmalbetrag als Einmalzahlung angeboten. In der Regel sind die Gläubiger in diesen Fällen bereit, günstige Vergleiche einzugehen, da das Risiko eines Zahlungsausfalles gering ist und die Kosten der Überwachung der regelmäßigen Ratenzahlung entfällt.

Viele Schuldner machen hier den Fehler und versuchen von sich aus eine "Umschuldung". Diese sieht dann in der Regel so aus, dass alle offenen Forderungen getilgt werden und zur Refinanzierung ein Kredit bei einer Bank aufgenommen wird. Dieses Vorgehen ist weder sinnvoll, noch entspricht es dem Vorgehen im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuches. Denn neben den Kosten und Zinsen für die abzuösenden Foderungen werden dann auch noch Kosten und Zinsen der Kreditbank fällig - es entstehen also weitere Schulden.

Angebot von monatlichen Raten

Im gerichtlichen Insolvenzverfahren erhalten die Gläubiger für die Dauer von 6 Jahren die pfändbaren Beträge abzüglich der Verfahrenskosten ausbezahlt. Im fünften und sechsten Jahr erhält der Schuldner einen Bonus, die sogenannte Durchhalteprämie. Grundsätzlich sollten diese Beträge Grundlage für ein außergerichtliches Angebot sein. Das außergerichtliche Angebot sollte daher dem pfändbaren Einkommen des Schuldners entsprechen. Im gerichtlichen Verfahren bekäme der Gläubiger nicht mehr. Zudem würden die Verfahrenskosten, die Treuhänderkosten sowie die Durchhalteprämie des Schuldners zudem in Abzug gebracht.

Es werden somit die pfändbaren Beträge, die dem Schuldner monatlich zur Verfügung stehen, errechnet und diese Summe den Gläubigern ihrem Anteil an der Gesamtverschuldung entsprechend als regelmäßige (monatliche/jährliche) Zahlung angeboten.
Wie das Insolvenzverfahren auch, sollte die Planlaufzeit regelmäßig die Dauer von 72 Monaten nicht überschreiten.

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Vermögensverzeichnis erstellen

Nachdem im gerichtlichen Verfahren ein Einkommens- und Vermögensverzeichnis vorgelegt werden muß, ist es für einen außergerichtlichen Einigungsversuch hilfreich, dieses bereits im vorgerichtlichen Stadium ebenfalls zu tun. Denn ein Gläubiger kann seine Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan von der Vorlage genauer Einkommens- und Vermögensangaben abhängig machen.
Sofern also in Ihrem Falle tatsächlich die Möglichkeit besteht, sich bereits außergerichtlich zu einigen, ist es sinnvoll, den Gläubigern entsprechende Nachweise zu übermitteln.

Einkommensnachweise

Das Einkommen kann durch die Übersendung von Lohnabrechnungen oder Steuerbescheiden der letzten Zeit oder auch durch eine Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers erfolgen. In jedem Falle sollte hierbei jedoch Name und Anschrift des Arbeitgebers unkenntlich gemacht werden, um einer Lohnpfändung Vorschub zu leisten.
Sonstige Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Kindergeld, Eltern- oder Erziehungsgeld etc. können durch geeignete Nachweise dargelegt werden.

Vermögensnachweise

Sollten pfändbare Sachwerte vorhanden sein, so können diese in einem Vermögensverzeichnis aufgeführt werden.
Vermögenswerte, die einen Anspruch in Geld beinhalten (z.B. Sparguthaben, nennenswerte Barbeträge oder Guthaben aus Lebensversicherungen) sollten jedoch vorab verwertet werden. Der Erlös kann dann für die Übernahme der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens verwendet werden. Hierzu sollten diese Vermögenswerte vor dem Zugriff durch Gläubiger wirksam geschützt werden, beispielsweise durch Übertragung auf ein Treuhandkonto.

Fahrzeuge sind nicht anzugeben, wenn sie nicht im Eigentum des Schuldners stehen, also insbesondere wenn diese geleast sind oder zur Sicherung eines Finanzierungsvertrages an die Bank übereigenet wurde. Im übrigen müssen Fahrzeuge mit nur geringem Wert oder solche, die nur mit großm Kostenaufwand verwertet werden können, die nicht im Verhältnis zum erzielbaren Verkaufserlös stehen, nicht angegeben werden.

Geringwertige Gegenstände, die zum gewöhnlichen Haushalt des Schuldners gehören und die im Haushalt gebraucht werden, müssen ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für die meisten unpfändbaren Gegenstände.

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Wichtige Unterlagen sammeln

Mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch sollte der Schuldner den Gläubigern Unterlagen zukommen lassen, die dazu dienen, seine Vermögenssituation glaubhaft darzustellen und zu vermitteln.

Hierzu ist der Schuldner zwar nicht verpflichtet; Soweit man einen erfolgreichen Einigungsversuch unternehmen möchte, ist des jedoch dienlich, da die Gläubiger in der Regel kein Angebot annehmen, das unter jenen Beträgen liegt, die ihnen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ebenfalls zustünden.
Ob dies der Fall ist, kann der Gläubiger nur überprüfen, wenn diesem die entsprechden Unterlagen zusammen mit dem Schuldenbereinigungsplan übersandt werden.

Zu den notwendigen Unterlagen gehören:

  • ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen
  • ein Verzeichnis des Einkommens und Vermögens
  • eine Erklärung, dass die Verzeichnisse richtig und vollständig sind
  • sowie der eigentliche Schuldenbereinigungsplan

 

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Lohnabtretung

Innerhalb des insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahrens, und damit auch im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches, sind Gläubiger besonders zu brücksichtigen, die zur Sicherung ihrer Forderung eine Wirksame Lohnabtretung vorweisen können.
Nachdem im Insolvenzverfahren die pfändbaren Einkünfte des Schuldners zur Erlangung der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abgetreten werden müssen, der die Verteilung an die Gläubiger unternimmt, stellt sich die Frage, was passiert, wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners bereits an einen Gläubiger alleine abgetreten wurde.

In diesem Fall wäre eine Abtretung an den Treuhänder nicht mehr möglich, die Restschuldbefreiung wäre ausgeschlossen - doch das Insolvenzrecht hat hierfür eine Lösung. Lohnabtretungen finden zwar auch im Insolvenzrecht Berücksichtigung, jedoch gelten diese nur noch für den Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Antragstellung.

Wirksamkeit einer Lohnabtretung

Die Rechtsprechung hat sich mit der Wirksamkeit von Lohnabtretungen in der Vergangenheit ausführlich beschäftigt und einige Voraussetzungen aufgestellt, welche wirksame Lohnabtretungen erfüllen müssen.

Ob eine Lohnabtretung wirksam ist, ist jedoch nach wie vor eine nicht einfach zu beantwortende Rechtsfrage, die Sie auf jeden Fall von einem Fachmann prüfen lassen müssen, soweit es Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lohnabtretung gibt.

Grob verallgemeinert ist eine Lohnabtretung nur dann gültig, wenn:

  • eine Abtretung der Bezüge nicht durch den Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag ausgeschlossen ist
  • das Einkommen, das abgetreten werden soll, genau beschrieben ist
  • der zu sichernde Anspruch genau bezeichnet wurde
  • die Voraussetzungen, wann eine Abtretung beim Arbeitgeber offen gelegt werden darf, genau bezeichnet sind
  • die Abtretung dem Umfang nach begrenzt ist
  • eine Freigabeklausel existiert
  • die Lohnabtretung einzige Sicherheit ist

 

Monatliches Angebot

Im Falle des vorliegens einer wirksamen Lohnabtretung ist also der Abtretungsgläubiger auch im außergerichtlichen Einigungsversuch zu bevorzugen, und zwar dergestalt, dass der Abtretungsgläubiger für den Zeitraum von zwei Jahren die gesamten pfändbaren Beträge alleine erhält.

Nach dem Ablauf von zwei Jahren ist der Abtretungsgläubiger aber weiter von der Partie. Jedoch hat sich seine Forderung bis dahin durch die Zahlungen des Schuldners bereits reduziert. Es muß dann eine Neuquotierung erfolgen. Das Bedeutet, dass unter Zugrundelegung der nunmehr aktuellen Zahlen eine weitere Verteilungsrechnung erstellt werden muß, nach denen sich die Verteilung der Zahlungen für die letzten vier Jahre des Planes richten.

Es gibt hier mithin zwei Planphasen: Die erste Phase, die zwei Jahre lang andauert, ist dadurch geprägt, dass der Abtretungsgläubiger sämtliche Verteilungsbeträge alleine erhält. Erst in der zweiten Phase werden alle anderen Gläubiger ebenfalls quotenmäßig an den Zahlungen des Schuldners betreiligt.

Weiter verkompliziert sich die Lage, wenn der Abtreungsgläubiger innerhalb dieser Zeit voll befriedigt wird und eine weitere, nachrangige Lohnabtretung bei einem anderen Gläubiger.
Verteilungsberechnungen bei bestehen einer Lohnabrechnung sind extrem kompliziert und sollten nur in die Hände eines Fachmannes mit entsprechnder Software-Unterstützung gelegt werden.

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Ergänzende Bedingungen und Anpassungsklauseln

Nur die wenigsten Schuldenereinigungsplände funktionieren mit einer Einmalzahlung. Die überwiegenden Angebote sehen eine Zahlung über einen bestimmten Zeitraum, meist 72 Monate, vor.

Es muß hierbei berücksichtigt werden, dass persönliche Veränderungen beim Schuldner eintreten können, die dazu führen, dass die Vergleichszahlungen nicht mehr angeboten werden können. Dies kann der Fall sein, weil sich die Einkommensverhältnisse ändern oder familiäre Veränderungen stattfinden.

Es können daher im Plan sog. Anpassungsklauseln mit aufgenommen werden, die bestimmen, dass sich die monatlichen Raten bei Veränderungen des Einkommens oder der pfändbaren Beträge automatisch anpassen. Die kann zum Beispiel dergestalt geschehen, dass:

  • die Raten Monat für Monat neu ausgerechnet werden (was jedoch einen großen Aufwand bedeutet)
  • die jeweils pfändbaren Beträge an einen Treuhänder gezahlt werden, der diese erst zum Ablauf des Jahres an die Gläubiger ausbezahlt
  • eine monatliche Rate festgelegt wird, die sich nur bei erheblichen Einkommensveränderungen (z.B. über 10% nach oben oder unten) anpasst
  • festgelegt wird, dass die Raten bei Änderung der Pfändungsfreigrenzen oder Wechsel der Freibeträge entsprechend angepaßt werden

Stellt sich das Problem, dass möglicherweise nicht sämtliche Gläubiger bekannt sind, so kann es sinnvoll sein, im Plan eine Öffnungsklausel für weitere Gläubiger aufzunehmen. Dort wird dann geregelt, unter welchen Bedingungen ein neu bekannt gewordener Gläubiger hinzugenommen werden kann.

Zudem ist es sinnvoll, zu regeln, unter welchen Umständen der Gläubiger bei Zahlungsrückständen den Schuldenbereinigungsplan kündigen kann, zum Beispiel erst nachdem zwei volle Raten Rückstand bestehen und die Kündigung zunächst schriftlich angedroht wurde.
Weiter kann und sollte geregelt werden, welche Auskunftsrechte die Gläubiger in der Laufzeit haben, was mit bereits stattfindenden Pfändungen passieren soll, ob eine Lohnabtretung zurück genommen werden soll.

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Einzelne Zahlungspläne

Plan ohne Lohnabtretung

Soweit keine gültige Lohnabtretung vorhanden ist, werden alle Gläubiger während der Planlaufzeit gleich behandelt. Alle Gläubiger erhalten den Anteil an der monatlichen Rate, die ihrem Anteil an der Gesamtverschuldung entspricht.

Plan mit Lohnabtretung

Wenn ein Gläubiger eine gültige Lohnabtretung besitzt, so wird dieser im Plan vorrangig behandelt. Während der ersten beiden Jahre erhält der Abtretungsgläubiger alles. Erst nach dieser Zeit werden auch die anderen Gläubiger gemäß ihrer Quote berücksichtigt. Die Forderungsquoten müssen nach dem Ablauf der Abtretungsphase neu quotiert werden, da sich die Forderung des Abtretungsgläubigers durch die Zahlungen in den ersten beiden Jahren vermindert hat.

Gläubiger ohne Abtretung sind hier im Nachteil und neigen dazu, den Plan abzulehnen. Es besteht hier die Möglichkeit, den nachrangigen Gläubigern bereits vorab einen Einmalbetrag in Höhe der ihnen zustehenden, plangemäßen Summe zukommen zu lassen, soweit hierzu die finanzielle Möglichkeit besteht.

Da es jedoch nicht zulässig ist, einzele Gläubiger zu bevorzugen, sollte dieser Betrag dann um ca. 15-20% vermidert werden, als Ausgleich für die Besserstellung durch die Einmalzahlung

Plan mit Einmalzahlung

Besteht die Möglichkeit einer Einmalzahlung, so ist es sinnvoll, den Betrag anzubieten, der innerhalb der Laufzeit eines Planes mit monatlichen Zahlungen an pfändbaren Beträgen zu vermuten ist.
Auch hier ist erwägenswert, diesen Betrag aufgrund der Einmazahlung um 15-20% herabzusetzen.

Plan mit nur einem Gläubiger

Ein Schuldenbereinigungsplan ist auch dann erforderlich, wenn lediglich ein einziger Gläubiger vorhanden ist. Es gelten dann die vorgenannten Regeln ebenso, wie bei mehreren Gläubigern. Natürlich erhält der einzelne Gläubiger über die Planlaufzeit die gesamte monatliche Rate alleine. Er hat einen Anteil von 100% an der Gesamtverschuldung und wird daher auch zu 100% an der zahlbaren Monatsrate "beteiligt".

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